Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
1. Preis
Die Preise verstehen sich ab Werk, sofern nichts anderes vereinbart ist. Verein-
barte Rabatte, Umsatzvergütung oder Frachtvergütung fallen weg, wenn der
Käufer am Fälligkeitstag nicht bezahlt.
2. Angebote und Kaufabschluss-Bestätigungsschreiben
Alle Angebote sind freibleibend, es handelt sich lediglich um Aufforderung zur Abgabe von Angeboten. Vereinbarungen mit Beauftragten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung. Kreuzen sich zwei Bestätigungsschrei-ben, die abweichende Bestimmung enthalten, gilt das des Verkäufers.
3. Lieferzeit
Wenn kein bestimmter Liefertermin oder keine kürzere oder längere Lieferzeit ausdrücklich vereinbart ist, beträgt die Lieferzeit zwei Monate vom Eingang der Bestellung an. Wird die Lieferung ohne unser Verschulden unmöglich (§ 275 BGB), so sind wir von der Pflicht der Lieferung frei. Dies gilt insbesondere für Fälle von höherer Gewalt, Verkehrsstörungen, Betriebsstörungen, Streiks und Aussperrungen.
4. Lieferverzug
Haben wir eine fest vereinbarte Lieferfrist oder einen Liefertermin nicht einhalten können, so muss uns der Käufer nach § 326 BGB eine Nachfrist von einem Monat für die Lieferung gewähren. Erst nach Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Vertrag zurücktreten.
5. Aufträge
Alle Aufträge werden vorbehaltlich Selbstbelieferung angenommen. Bei Aufträ-gen zu Sonderanfertigungen ist ein Storno durch den Käufer ausgeschlossen. Befindet sich der Käufer länger als zwei Wochen im Abnahmeverzug, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von einer Woche berechtigt, unbeschadet unserer sonstigen Rechte über den Kaufgegenstand frei zu verfügen. Bei Aufträgen über mehrere Gegenstände sind wir zu Teillieferungen berechtigt. Teillieferungen kön-nen wir bei der Auslieferung in Rechnung stellen.
6. Zahlung
Wenn nicht anderes vereinbart wurde, sind die Waren in bar bei Empfang netto zu bezahlen. Kundenwechsel und Eigenakzepte, die ordnungsgemäß verstem-pelt sein müssen, werden nur unter Vorbehalt der Diskontierungsmöglichkeit und gegen Vergütung der Diskontspesen angenommen. Wechsel und Schecks wer-den stets nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlungsstatt hereingenommen. Im Falle eines Scheck- oder Wechselprotestes kann der Verkäufer Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks oder Wechsels sofortige Barzahlung, auch für etwa spä-ter fällige Papiere, verlangen. Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden vom Fälligkeitstag an Verzugszinsen in Höhe von 5 % (fünf Prozent) über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangt.
Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, werden sämtliche offene Rechnun-gen sofort fällig. Zahlungsverzug berechtigt uns für seine Dauer zur Zurückhal-tung aller Leistungen. Nach Kaufabschluss auftretender Zahlungsverzug aus früheren Lieferungen oder Vollstreckungsmaßnahmen jeder Art gegen den Käu-fer lassen in jedem Fall alle Ansprüche aus jüngeren Lieferungen sofort fällig wer-den und berechtigen uns daneben zum sofortigen Rücktritt und zum Anspruch auf Herausgabe bereits gelieferter Ware.
7. Aufrechnung und Zurückhaltungsrecht
Der Käufer darf nur mit einer Gegenforderung aufrechnen, die von uns anerkannt wurde oder rechtskräftig gegen uns festgestellt ist. Das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB und das Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB stehen dem Käufer zu.
8. Versand
Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahren des Käufers. Versicherungen gegen Schaden aller Art werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers un-ter Berechnung der verausgabten Beträge vorgenommen.
9. Gewährleistung
Mängelrügen, die offensichtliche Mängel betreffen, sind innerhalb von 5 Tagen nach Empfang der Ware und noch vor deren Verarbeitung schriftlich unter An-gabe der behaupteten Mängel bei uns anzuzeigen. Nach Fristablauf gilt die Ware als vertragsmäßig geliefert. Mängelrügen, die solche Mängel betreffen, die nicht für jedermann offensichtlich sind, sind innerhalb von sechs Monaten nach Emp-fang der Ware und noch vor deren Verarbeitung geltend zu machen. Für die unter § 377 HGB fallenden Geschäfte gilt folgendes: Nicht offensichtliche, auch bei oder nach der Verarbeitung sich ergebende Mängel sind unverzüglich nach ihrer Ent-deckung, spätestens innerhalb von 5 Werktagen, zu rügen.
Haben wir mangelhaft geliefert, so können wir binnen eines Monats nach Zugang der Mängelrüge durch Lieferung mangelfreier Ware Ersatz leisten. Solange sind die Ansprüche des Käufers auf Wandelung, Minderung und Schadensersatz we-gen Nichterfüllung ausgeschlossen. Leisten wir innerhalb eines Monats keinen Ersatz oder ist die Ersatzlieferung ebenfalls mangelhaft, so kann der Käufer nach § 11, Ziffer 10b AGB-Gesetz Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) verlangen.
Bei Lieferung von gebrauchten Waren ist jede Gewährleistung durch uns ausge-schlossen.
10. Kreditschutz
Ist die Kreditwürdigkeit des Käufers zweifelhaft, so können wir vom Vertrag zu-rücktreten oder die Erfüllung unserer Verpflichtung von einer Vorauszahlung oder einer Sicherheitsleistung abhängig machen.
Die Kreditwürdigkeit ist zweifelhaft, wenn
a) der Käufer in den letzten drei Jahren vor der Auftragserteilung die eidesstattli-che Versicherung abgegeben hat,
b) in den letzten drei Jahren vor der Auftragserteilung ein Konkurseröffnungs- antrag über sein Vermögen mangels Masse abgewiesen wurde,
c) ein allgemeines Veräußerungsverbot gegen ihn erlassen wird,
c) der Käufer selbst erklärt, er könne nicht zahlen,
e) die Kreditauskunft einer Bank oder Auskunft negativ ist.
Etwaige bestehende Forderungen aus schon erfolgten Lieferungen werden bei Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Käufers sofort fällig, auch wenn andere Zah-lungsvereinbarungen getroffen wurden.
11. Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus den Geschäftsverbindungen bestehenden Forderungen (und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen) als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder in Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.
(2) Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigen-tümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbin-dung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der an-deren Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt unentgelt-lich zu verwahren.
(3) Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörenden Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräuße-rung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Ne-benrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungs-aufschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt soweit ihm Rechte Dritte entge-genstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteils-wert des Verkäufers am Miteigentum entspricht.
(4) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück ei-nes Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräu-mung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3, Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(6) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zu Verwendung oder zum Einbau der Vorbe-haltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen –Verfügungen ist der Käufer nicht berech-tigt.
Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung be-rechtigt und der Käufer zur Herausgabepflicht verpflichtet.
(7) Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zu Einziehung der gemäß Abs. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen.
Der Verkäufer wird von der eigenen Erziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, so-lange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderun-gen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldner die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
(8) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die ab-getretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Wiederspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
(9) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gericht-lichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiter-veräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächti-gung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselpro-test erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
(10) Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet.
(11) Der Käufer ist verpflichtet, zum Schutz der Vorbehaltsware eine entsprechende Ver-sicherung, z. B. Brand- oder Diebstahlversicherung unter gleichzeitiger Abtretung der Rechte aus der Versicherung an uns abzuschließen.
Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.
12. Mündliche Nebenabreden
Mündliche Nebenabreden sind für uns nicht verbindlich.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für beide Teile ist das für die Fa. Graf zuständige Amts- bzw. Landgericht.
14. Geltungsbereich
Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, gelten die obigen Allgemeinen Ge-schäfts- und Lieferbedingungen.
Sind unsere Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen einem Kaufmann nicht mit dem Angebot zugegangen oder wurden sie ihm nicht bei anderer Gelegenheit überge-ben, so finden sie Anwendung, wenn er sie aus einer früheren Geschäftsverbindung kannten oder kennen musste.
15. Schlussbestimmung
Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so soll die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Beide Parteien verpflichten sich, in einem solchen Falle die unwirksamen Bestimmungen durch solche Vereinbarungen zu ersetzen, die ihnen in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt möglichst gleichkommen.